Immobilienberatung


Ruine

Bauherren und Erwerber wissen oftmals nicht, wie weitreichend übliche Vertrags­formu­lie­run­gen sind. Dies erfahre ich ständig, wenn ich mit hieraus re­sul­tie­ren­den Pro­ble­men bei der Er­stel­lung von Gut­achten für Gerichts­verfah­ren konfrontiert werde – egal ob es sich z. B. um eine Architektenvilla, ein Fertighaus oder eine Eigentumswohnung handelt:

Typische Beispiele hierfür sind:

  bei einer Gebrauchtimmobilie:  
„ ... gekauft wie besehen ... “
  oder bei einem Neubau:  
„ ... die Erstellung erfolgt nach einschlägigen Richtlinien und DIN-Normen ... “

Fallen dem Käufer einer Gebrauchtimmobilie nach Vertragsunterzeichnung Mängel auf, so hat er zur Geltendmachung von Regressansprüchen nachzuweisen, dass die Mängel bereits vor dem Erwerb zwingend bestanden haben müssen, sowie der Verkäufer diese gekannt und arglistig verschwiegen haben muss. Den eindeutigen Nachweis hierfür zu erbringen ist nachträglich längst nicht immer möglich – und wenn, dann meist nur mit großem Aufwand. Den eindeutigen Nachweis aber brauchen Sie, um Regressansprüche geltend machen zu können.

Die Formulierung des Beispiels für den Neubau liest sich erst einmal gut. Sie ist aber quasi nichtssagend. Sofern nicht eindeutig angegeben ist, z. B. welche DIN-Normen und Richtlinien vereinbart sind, ist dies der Freibrief für den Unternehmer die für ihn billigste aller zulässigen Ausführungsvarianten zu wählen – selten ist dies auch für den Bauherren die beste. Auch ist die Auffassung was vereinbart ist, sofern nicht eindeutig festgelegt, selten zwischen Bauherrn und Auftragnehmer dieselbe.

Müssen denn immer erst Fehler gemacht werden, um aus diesen zu lernen?
Ich möchte Ihnen im Vorfeld helfen, damit Sie nicht erst "aus Schaden klug werden".

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