Beweissicherung
(Digitale Prophylaktische Bautenzustands-Dokumentation)

Häufig wird der Begriff ‚Beweissicherung’ mit dem gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahren (frü­her: Beweissicherungs­ver­fahren) gleichgesetzt, das dazu dient, im Baurecht Beweise über einen bestimm­ten Bauzustand zu sichern, der später verdeckt werden könnte, und die Verantwortlichkeit mehrerer am Bau Beteiligter für die Ursächlichkeit eines Mangels feststellen zu lassen. Von Gerichten wird der Sachverständige Dipl.-Ing. Niels Christiansen für derartige Verfahren beständig mit der Erstattung von Gutachten beauftragt.
Vorliegend gemeint ist jedoch die Dokumentation von Gebäudezuständen für einen später erforderlichen Beweis, ob Schäden durch in der Nähe stattfindende Baumaßnahmen verursacht sind oder schon vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden waren. Daher wird hier der passendere Begriff ‚Prophylaktische Bautenzustands-Dokumen­tation’ ver­wendet.
Fassaden-Gesamtansicht

Vorstehend ist die Ansicht eines 2½-geschossigen Gebäudes als Übersichtsbild gezeigt.

Wenn Sie auf das Bild klicken, öffnet sich ein weiteres vom gleichen Standpunkt aufgenommenes Bild, welches den Bereich der roten Markierung an der rechten Traufe vergrößert zeigt.

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›Durchführung der Beweissicherungs-Erstauf­nah­me‹
(Punkt 3 dieser Seite)
›Ausarbeitung der Erstaufnahme‹
(Punkt 5 dieser Seite)


Mit der Ausführung, Koordinierung und Überwachung von pro­phy­lak­tischen Zustands­dokumen­tationen ist Dipl.-Ing. Christiansen seit 1993 als Sachverständiger betraut. Er greift mittlerweile auf die Erfahrungen von annähernd 1.000 Bauvorhaben mit entsprechend hoher Anzahl von Gebäude- und Bauteil-Zustands­doku­menta­tionen zurück, die er mit bis zu 7 Mit­arbei­tern durchführte.
Mit der Zeit entwickelte er ein vielfach bewährtes Konzept der Doku­men­ta­tion. Gegenüber den allgemein ange­wende­ten Ver­fahren ist es kosten­günstiger, da keine grundsätzliche Aus­arbei­tung der Dokumentation erforder­lich ist – im Fall einer Schadensmeldung kann jedoch ohne weiteres eine rechts­verwert­bare Gut­achter­liche Stellung­nahme oder ein Gutachten erstellt werden. Zudem bietet es eine Vielzahl zusätzlicher Vorteile.

Das Konzept der Digitalen Prophy­laktischen Bau­ten­zustands­doku­mentation besteht aus nach­ste­hen­den 10 sich ergän­zen­den Punkten, die auf dieser Seite vor­ge­stellt werden.



  1. Empfehlung zum Umfang der Beweissicherungsdokumentation
  2. Information der Anlieger und Referat zum Zweck und Inhalt der Beweissicherung
  3. Durchführung der Beweissicherungs-Erstauf­nah­me
  4. Fachliche Beratung zur Schadensvorbeugung
  5. Ausarbeitung der Erstaufnahme
  6. Zwischen- und Nachkontrolle
  7. Schadensentwicklungsprognosen und Riss-Schadenanalyse
  8. Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen
  9. Mitwirkung und Hilfe bei Entschädigungsverhandlungen, Mediation
  10. Hilfe im Streitfall


 1.   Empfehlung zum Umfang der Beweissicherungsdokumentation


Auch wenn Schäden als Folge eines Bauvorhabens eher selten auftreten (z. B. bei Unterfangungen, Grenz­be­bauung, Ramm­arbeiten oder Grundwasserabsenkungen), besteht ein hohes Kostenrisiko.

Denn für durch Bauarbeiten verursachte Schäden ist grundsätzlich der Verursacher haftbar und er muss im Zweifelsfall beweisen, dass an ihn herangetragene Schäden nicht von ihm zu verantworten sind.

Am einfachsten ist dieser Nachweis zu führen, wenn der Zustand der im Einflussbereich der Baumaßnahme liegenden Baulichkeiten vorher dokumentiert wird. Die Schwierigkeit liegt darin abzuschätzen, in welchem Umfang diese Dokumentation durchzuführen ist. Daher sollte man die Planung der Beweissicherung einem Experten überlassen:

Einerseits muss die Dokumentation ausreichen, um später damit direkt oder indirekt belegen zu können, dass ein gemeldeter Schaden gegebenenfalls nicht durch die Bau­tätig­keiten verursacht wurde.

Andererseits sollen der Aufwand für die Dokumentation niedrig, und die damit verbundenen Kosten möglichst gering sein.


Wir sagen Ihnen auf Basis unserer großen Erfahrung in diesem Gebiet, wo der richtige Schnitt zwischen Aufwand und Nutzen liegt.

Er ist für jeden Einzelfall abzuschätzen, und berücksichtigt: